Beim Beschuldigten handelt es sich im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung um einen Wiederholungstäter. Damit manifestiert der Beschuldigte eine hohe Gleichgültigkeit gegenüber den aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit geltenden Normen des Strassenverkehrsgesetzes. Ihm ist auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung des Vollzugs der neuen Strafe und der Widerrufsstrafe eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Der für die Geldstrafe von 5 Tagessätzen gemäss Strafbefehl vom 11. Februar 2022 bedingt ausgesprochene Vollzug ist damit zu widerrufen. Da es sich um gleichartige und vollziehbare Geldstrafen handelt, ist gemäss Art.