3.6.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorstrafen (Strafbefehle vom 14. August 2018 und 11. Februar 2022) des Beschuldigten gegen eine günstige Prognose sprechen, er während der mit Strafbefehl vom 11. Februar 2022 festgesetzten 2-jährigen Probezeit erneut straffällig wurde und auch nach Einleitung des Strafverfahrens aufgrund der Fahrt vom 11. November 2023 weiter delinquierte. Dieses Verhalten zeigt doch eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung.