Die Vorinstanz (E. 6.8 S. 14) ging aufgrund der Steuerveranlagung 2022 von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 18'625.00 aus und ermittelte unter Gewährung eines Pauschalabzugs von 20 % sowie Unterstützungsabzügen von 15 % für die Ehefrau und 27.5 % für die Kinder eine Tagessatzhöhe von Fr. 290.00. Der Beschuldigte bringt gegen die Bemessung der Tagessatzhöhe nichts vor und eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse wird auch nicht geltend gemacht. Die Tagessatzhöhe ist somit bei Fr. 290.00 zu belassen.