2 Jahre, und einer Busse von Fr. 200.00). Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt auch keine Reue. Vielmehr hat er nach eröffnetem Strafverfahren aufgrund der Fahrt vom 11. November 2023 am 18. Juni 2024 erneut in gleicher Weise delinquiert. Im Übrigen zeigen sich beim Beschuldigten keine besonderen Umstände, welchen Einfluss auf die Strafzumessung zukommt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Die Täterkomponente wirkt sich somit insgesamt straferhöhend aus. Dem Verschulden angemessen ist eine Erhöhung der Geldstrafe um 10 Tagessätze, sodass insgesamt eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen schuldangemessen ist.