3.4.4. Bei der Täterkomponente sind die beiden Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; vgl. Verurteilung mit Strafbefehl vom 14. August 2018 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu Fr. 40.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 320.00; Verurteilung mit Strafbefehl vom 11. Februar 2022 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 80.00, Probezeit - 11 -