Der Beschuldigte hätte jedoch auch schon auf die Fahrt zum Spital auf andere Transportmöglichkeiten für seine Mutter zurückgreifen können (Ambulanz, andere Familienmitglieder, Nachbarn). Dieser Umstand wirkt sich somit nicht verschuldensvermindernd aus, sodass auch hier eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen angemessen erscheint. Ein Zusammenhang zur Fahrt vom 11. November 2023 besteht insoweit, als dass sich der Beschuldigte am 18. Juni 2024 erneut wegen Fahrens ohne Berechtigung strafbar gemacht hat. Hier erscheint eine Straferhöhung um 40 Tagessätze gerechtfertigt.