3.4.3. Bezüglich der weiteren Fahrt ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG am 18. Juni 2024 kann grundsätzlich auf das unter Erwägung 3.4.2 hiervor Gesagte verwiesen werden. Ergänzend ist mit der Vorinstanz (E. 5.4 S. 10 f.) festzuhalten, dass es auch für diese Fahrt (insbesondere für die Rückfahrt vom Spital) keinen nachvollziehbaren Grund gab. Der Beschuldigte hätte jedoch auch schon auf die Fahrt zum Spital auf andere Transportmöglichkeiten für seine Mutter zurückgreifen können (Ambulanz, andere Familienmitglieder, Nachbarn).