Er hätte sich bereits vor der Fahrt am 11. November 2023 um den schweizerischen Führerschein bemühen können und es gab keinen nachvollziehbaren Grund für diese Fahrt. Es wäre für den Beschuldigten daher ein Leichtes gewesen, die von ihm übertretene Norm zu respektieren. Dementsprechend wirkt sich seine Entscheidung gegen das Beachten des Gesetzes verschuldenserhöhend aus (BGE 127 IV 101 E. 2a S. 103; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Hier scheint eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen angemessen.