Insofern hat er das von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG geschützte Rechtsgut nicht in unerheblichem Ausmass verletzt, auch wenn mit Blick auf den (in der Schweiz nicht gültigen) deutschen Führerausweis nicht von einer erhöhten abstrakten Gefahr für die Verkehrssicherheit bzw. für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer auszugehen ist. Das Handeln des Beschuldigten ist nicht über die Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Er verfügte jedoch über eine erhebliche Entscheidungsfreiheit. Er hätte sich bereits vor der Fahrt am 11. November 2023 um den schweizerischen Führerschein bemühen können und es gab keinen nachvollziehbaren Grund für diese Fahrt.