Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, andererseits aber auch der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (AD- RIAN BUSSMANN, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 95 SVG). Der Beschuldigte hat dem am 7. September 2018 verfügten Verwendungsverbot mit der Fahrt am 11. November 2023 keine Folge geleistet. Insofern hat er das von Art. 95 Abs. 1 lit.