3.4. 3.4.1. Der Beschuldigte hat sich am 11. November 2023 und 18. Juni 2024 des Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung schuldig gemacht. Infolge identischen Strafrahmens ist die Einsatzstrafe aufgrund des Vorfalls vom 11. November 2023 als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Diese ist anschliessend für das erneute Fahren ohne Berechtigung vom 18. Juni 2024 angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.4.2. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist beim - 10 -