3.3. Für das Fahren ohne Berechtigung sieht das Gesetz (Art. 95 Abs. 1 SVG) eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor. Die Vorinstanz erkannte auf eine Geldstrafe. Dabei hat es sein Bewenden, da im vorliegenden Verfahren das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gilt. Für das Mitführen eines nicht gesicherten Kindes bis zu 12 Jahren (Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 4 VRV) ist eine Busse auszusprechen.