3. 3.1. Die Vorinstanz (E. 5 S. 9 ff.) verurteilte den Beschuldigten unter Widerruf des mit Strafbefehl vom 11. Februar 2022 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 80.00 gewährten bedingten Vollzugs zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 290.00 und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte erachtet diese Strafe mit Blick auf die fehlende Wiederholungsgefahr und fehlende sicherheitsrelevante Vorbelastung als unverhältnismässig. Es sei eine bedingte Geldstrafe auszusprechen und/oder die Anzahl Tagessätze deutlich zu reduzieren (Berufungsbegründung S. 7 f.).