2.5. Der Beschuldigte hat sich nach dem Dargelegten des Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis schuldig gemacht. Soweit er auf Art. 147 Ziff. 1 VZV verweist, verfängt dieser Einwand nicht. Diese Bestimmung konsumiert nämlich das Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG) nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2019 vom 27. September 2019 E. 1.2). Der Beschuldigte hat den ausländischen Führerausweis nicht bloss nicht gegen einen schweizerischen -9- Führerausweis umgetauscht, sondern er fuhr ein Motorfahrzeug ohne Berechtigung in der Schweiz.