rens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und Urkundenfälschung [SST.2024.30: act. 1 f.]). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte am 11. November 2023 vorsätzlich ein Fahrzeug ohne Berechtigung lenkte und sich der Strafbarkeit seines Verhaltens bewusst war, weshalb kein Verbotsirrtum vorliegt (auch wenn damals eine Verurteilung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG und nicht nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erfolgte).