Es kann darauf hingewiesen werden, dass ihm diese Pflicht zur Umwandlung eines ausländischen Führerausweises mit Blick auf das vom Strassenverkehrsamt/BE im Jahr 2018 geführte Verfahren bekannt war. Ihm war aufgrund der Verfügung vom 7. September 2018 auch bekannt, dass solche im Ausland erworbenen Führerausweise, die in Umgehung der Zuständigkeitsvorschriften erworben wurden, in der Schweiz nicht anerkannt werden, er damit in der Schweiz kein Motorfahrzeug führen darf und sich der Lenker eines Motorfahrzeugs mit einem solchen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG strafbar macht (vgl. Verurteilung des Beschuldigten mit Strafbefehl vom 14. August 2018 wegen Füh-