Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass er den am 24. Juli 2020 in Deutschland erworbenen Führerausweis in der Schweiz nicht brauchen darf und dieser Ausweis keine gültige Fahrberechtigung für die Schweiz darstellt. Nur so lässt sich erklären, weshalb der Beschuldigte diesen deutschen Führerausweis trotz Wohnsitz in der Schweiz von mehr als zwölf Monaten im Tatzeitpunkt nicht in einen schweizerischen Führerausweis umwandeln liess. Es kann darauf hingewiesen werden, dass ihm diese Pflicht zur Umwandlung eines ausländischen Führerausweises mit Blick auf das vom Strassenverkehrsamt/BE im Jahr 2018 geführte Verfahren bekannt war.