2.4.2. In der Verfügung vom 7. September 2018 wird festgehalten, dass das Recht, von einem ausländischen Führerausweis Gebrauch zu machen, aberkannt werde. Es wurde dabei u.a. auch erwähnt, dass diese Aberkennung für weitere ausländische Führerausweise gelte. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass er den am 24. Juli 2020 in Deutschland erworbenen Führerausweis in der Schweiz nicht brauchen darf und dieser Ausweis keine gültige Fahrberechtigung für die Schweiz darstellt.