kannte, bildet doch bereits die Verfügung vom 7. September 2018 dafür die Grundlage. -8- Aufgrund des Dargelegten ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte am 11. November 2023 ein Motorfahrzeug lenkte, obwohl ihm (zuvor) der Gebrauch eines ausländischen Führerausweises in der Schweiz aberkannt wurde. Der objektive Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG ist daher – wie angeklagt – mit Blick auf die Aberkennungsverfügung ausländischer Führerausweise vom 7. September 2018 erfüllt und eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt auch nicht vor.