45 Abs. 6 VZV) nicht erfüllt sind. Der Beschuldigte hat nämlich den deutschen Führerausweis vom 24. Juli 2020 wiederum in Umgehung der schweizerischen Zuständigkeitsbestimmungen erlangt, geht aus der Verfügung des Strassenverkehrsamts/AG vom 2. Februar 2024 doch hervor, dass dieser schon seit mindestens dem 26. August 2011 in der Schweiz wohnt. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er (irgendwo) in Deutschland während sechs Monaten Wohnsitz gehabt und alsdann den deutschen Führerausweis erworben habe (ST.2024.193: act. 27), ist eine unsubstantiierte und damit unglaubhafte (Schutz-)Behauptung.