Diese Aberkennung erfasst entgegen dem Beschuldigten nicht bloss den damals vom Beschuldigten benutzten serbischen Führerausweis, sondern diese Aberkennung beschlägt das Recht, mit einem ausländischen Führerausweis in der Schweiz ein Motorfahrzeug zu lenken grundsätzlich. Mithin wurde dem Beschuldigten damit auch der Gebrauch eines erst nachträglich erworbenen ausländischen Führerausweises (i.c. des deutschen Führerausweises vom 24. Juli 2020) aberkannt, zumal hier die Voraussetzungen für ein Erlöschen der Aberkennung ausländischer Führerausweise (Art. 45 Abs. 6 VZV) nicht erfüllt sind.