werden (ST.2024.193: act. 26 f.). Der Beschuldigte machte bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. November 2023 und der vorinstanzlichen Verhandlung vom 17. April 2025 grundsätzlich keine Angaben zur Sache. Er gab lediglich an, er habe keine Kenntnis vom Verwendungsverbot gehabt (ST.2024.30: act. 13 ff., 98 ff.).