Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt/AG) verfügte am 2. Februar 2024, dass dem Beschuldigten der ausländische Führerausweis ab 10. September 2018 auf unbestimmte Zeit aberkannt werde. Es begründete, der Beschuldigte sei seit dem 14. Februar 2022 in der Gemeinde Y._____ angemeldet. Der Zuzug sei aus der Gemeinde Z._____ erfolgt, wo der Beschuldigte gemäss Wohnsitzbescheinigung vom 26. August 2011 bis 13. Februar 2022 wohnhaft gewesen sei. Der von ihm am 24. Juli 2020 in Deutschland erworbene Führerausweis der Kategorie B könne mangels 12-monatigen zusammenhängenden Aufenthalts oder 3-monatiger Wohnsitznahme im Ausstellerstaat nicht anerkannt