Das Strassenverkehrsamt/BE begründete diesen Entscheid damit, dass der in Serbien am 6. Februar 2018 erworbene Führerausweis nicht anerkannt werde, weil für die Erteilung des Führerausweises bei rechtlichem Wohnsitz – der Beschuldigte wohne entgegen der gefälschten Wohnsitzbestätigung von Serbien seit dem Jahr 2006 in der Schweiz – die Behörden des Wohnsitzkantons zuständig seien und Ausweise, die in Umgehung dieser Zuständigkeitsbestimmung erworben worden seien, in der Schweiz abzuerkennen seien (ST.2024.30: act. 18 f.;