23. Dezember 2014 E. 1.5). Dies gilt auch für erst nachträglich erworbene oder der verfügenden Behörde unbekannte Ausweise, ansonsten der Zweck von Art. 45 Abs. 2 VZV unerreichbar und damit illusorisch wäre sowie der Sinn der Bestimmung unterlaufen würde (vgl. BGE 139 IV 305 E. 3.2; 105 IV 70 E. 2b mit Hinweisen; 95 IV 168 E. 2; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl., Bern 2002, Rz. 380). Mit der Aberkennung ausländischer Führerausweise wird dem Betroffenen das Recht abgesprochen, von einem solchen in der Schweiz Gebrauch zu machen (BGE 105 IV 70 E. 2b;