Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer im Zeitpunkt der Tat nicht weiss oder wissen kann, dass sein Verhalten rechtswidrig ist. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (vgl. BGE 148 IV 298 E. 7.6; Urteil des Bundesgerichts 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).