2.2.2. Nach Art. 95 Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein -5- Motorfahrzeug führt (lit. a) oder ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde (lit. b). Das Führen eines Motorfahrzeuges ohne gültigen Führerausweis ist bei vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG).