Betreffend die Aberkennung ausländischer Führerausweise aus dem Jahr 2018 macht der Beschuldigte geltend, darin werde der fragliche deutsche Führerausweis nicht erwähnt und erfasse diesen nicht. Er habe sich darauf verlassen dürfen, dass diese Verfügung vom 7. September 2018 ausschliesslich für den konkret geregelten Gegenstand (serbischer Führerausweis) gelte. Eventualiter beruft sich der Beschuldigte auf einen Verbotsirrtum: Er habe von der Gültigkeit des [deutschen] Ausweises und der Fahrberechtigung ausgehen dürfen. Abschliessend bringt der Beschuldigte vor, dass Art. 42 Abs. 3bis i.V.m. Art. 147 VZV als lex specialis Art. 95 Abs. 1 lit.