Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, er habe im Tatzeitpunkt über einen gültigen deutschen Führerausweis verfügt, der erst nachträglich im Jahr 2024 rückwirkend ab 10. September 2018 für ungültig erklärt worden sei. Die dem zugrundeliegende mutmassliche Verletzung wohnsitzbezogener Ausstellungsvoraussetzungen seien nicht Teil der Anklage. Darauf dürfe nicht abgestützt werden. Im Übrigen sei der tatsächliche Wohnsitz im Jahr 2020 nicht abgeklärt worden. Betreffend die Aberkennung ausländischer Führerausweise aus dem Jahr 2018 macht der Beschuldigte geltend, darin werde der fragliche deutsche Führerausweis nicht erwähnt und erfasse diesen nicht.