2. 2.1. Die Vorinstanz kam gestützt auf die Verfügung vom 7. September 2018, wonach dem Beschuldigten das Recht, von einem ausländischen Führerausweis Gebrauch zu machen, aberkannt wurde, zum Schluss, dass dieser sich des Fahrens ohne Berechtigung schuldig gemacht habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.5).