1. Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten: Namentlich betreffend der Verurteilung wegen Fahrens ohne Berechtigung begangen am 11. November 2023, der Bemessung der Strafe sowie damit zusammenhängend der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Diese Punkte gilt es zu prüfen. Nicht angefochten und damit nicht zu prüfen sind hingegen die unangefochten gebliebenen Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Berechtigung am 18. Juni 2024 und wegen Mitführens eines nicht gesicherten Kindes bis zu 12 Jahren begangen am 11. November 2023 (Art. 404 Abs. 1 StPO). -4-