3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 19. Juni 2025 focht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil teilweise an. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, er sei betreffend das Fahren ohne gültigen Führerausweis am 11. November 2023 freizusprechen, die Strafe und die auferlegten Verfahrenskosten seien angemessen zu reduzieren. 3.2. Mit Verfügung vom 5. August 2025 ordnete die Verfahrensleiterin das schriftliche Verfahren an. 3.3. Am 11. September 2025 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein. 3.4. Mit Eingabe vom 30. September 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft die Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: