1.2. Mit Strafbefehl vom 1. November 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 SVG) zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 290.00. Ihm wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt: