1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 7. Februar 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 SVG) und Mitführens eines nicht gesicherten Kindes bis zu 12 Jahren (Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 4 VRV) unter Widerruf des mit Strafbefehl vom 11. Februar 2022 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 80.00 gewährten bedingten Vollzugs zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 290.00 und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgehalten: