4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. Für die dem Berufungsführer mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2018.114 vom 5. März 2019 für das erstinstanzliche Verfahren (ST.2016.209) und das Berufungsverfahren (SST.2018.114) gewährte amtliche Verteidigung wird eine Nachzahlung von Fr. 5'045.60 angeordnet. 1.2. Der Berufungsführer hat den Betrag in monatlichen Raten von mindestens Fr. 200.00 zu zahlen. Ist er mit mehr als zwei Raten in Verzug, wird die gesamte Restanz zur Zahlung fällig.