liche Rechtspflege besteht in diesem Zusammenhang nicht. Über die Stundung der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO) ist in diesem Urteil nicht zu befinden. Ein solches Gesuch kann vom Berufungsführer jedoch nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an die Gerichtskasse gestellt werden (zum Ganzen: vgl. Beschluss SST.2059 vom 16. Mai 2022 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2022 vom 29. August 2022 E. 6). 3.3. Eine Entschädigung ist dem Berufungsführer weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren auszurichten, zumal ihm auch keine ersatzfähigen Parteikosten entstanden sind.