die Auszahlung dieser Guthaben in die Wege zu leiten (act. 21) und er sich gegen die Auflage eine Zustimmungserklärung seiner Ehefrau erhältlich zu machen, nicht gewehrt hat (vgl. Stellungnahme des Berufungsführers vom 26. Juli 2024, act. 132). In einem Schreiben vom 18. Februar 2024 legt der Berufungsführer diesbezüglich denn auch bloss dar, dass die Auszahlung von der Auffangeinrichtung abgelehnt worden sei (act. 32) und seine Stellungnahme vom 26. Juli 2024 erweckt nicht den Eindruck, dass Bemühungen um eine Zustimmung von seiner Ehefrau gescheitert sind (vgl. act.