Der Vollständigkeit halber ist bezüglich der Freizügigkeitsguthaben des Berufungsführers über rund Fr. 150'000.00 festzuhalten, dass die Bezugsvoraussetzungen beim 1962 geborenen Berufungsführer grundsätzlich erfüllt sind (Art. 16 Abs. 1 FZV, SR 831.425). Dem Bezug steht gemäss dem Berufungsführer jedoch die fehlende Zustimmung seiner getrenntlebenden Ehefrau entgegen (Art. 5 Abs. 2 FZG, SR 831.42). Er belegt jedoch nicht, dass er sich um eine solche Zustimmung seiner Ehefrau bemüht hätte (etwa mit einem Schreiben mit Aufforderung an die Ehefrau um Zustimmung, Ablehnung der Ehefrau). Dies, obwohl er von der Sozialhilfebehörde bereits mit Schreiben vom 12. Mai 2023 aufgefordert wurde,