2.2.2. Der Berufungsführer macht unter Verweis auf einen Entscheid des Bezirksgerichts Aarau in der genau gleichen Sache geltend, dass kein liquides Vermögen vorliege und infolge Sozialhilfe auch kein Einkommen erzielt werde, mit welchen solches gebildet werden könnte. Daher sei das Gesuch um Nachzahlung abzuweisen. Widersprüchlich dazu habe die Vorinstanz ihn zur Nachzahlung innert nur 30 Tagen verpflichtet, nachdem die Besitzverhältnisse [betreffend die Liegenschaft] noch nicht geklärt seien. Die Bezahlung der Gerichtskosten mit der bezogenen Sozialhilfe käme einer Zweckentfremdung gleich.