Die Kosten für Gutachten und Arbeiten, die den Wert der Liegenschaft belasteten, könne der Berufungsführer nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen. Somit sei die Liegenschaft im Wert von Fr. 255'000.00 dem Berufungsführer als Vermögen anzurechnen, womit es ihm nicht gelinge, seine (andauernde) finanzielle Bedürftigkeit nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Dies führe zur Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (vorinstanzliches Urteil E. 4 S. 6).