Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden. Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus abzuklären, noch muss sie das Behauptete von Amtes wegen überprüfen. Die verurteilte Person kann sich ihrer Mitwirkungspflicht also nicht unter Hinweis auf die Offizialmaxime entziehen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2014 [UH140122-O/U/HEI] E. III.2.2.; RUCKSTUHL, a.a.O., N. 30 zu Art. 132 StPO).