3.3. Der Berufungsgegner liess sich innert Frist nicht vernehmen und den Parteien wurde mit Verfügung vom 25. Juli 2025 der Abschluss des Rechtsschriftenwechsels angezeigt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Prüfung der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO erfolgt im Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.3 m.w.H.; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 135 StPO). Hierzu war der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg zuständig (Art. 363 Abs. 1 StPO i.V.m. § 11 Abs. 1 EG StPO, vgl. dazu auch AGVE 2018 S. 368 ff.).