2.2. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 forderte der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg den Berufungsführer auf, sämtliche Unterlagen über seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Auslagen einzureichen und mitzuteilen, wie er die Forderung zu begleichen gedenke. Auch habe sich der Berufungsführer über die Höhe eines allfälligen Einkommens seines Ehegatten oder Konkubinatspartners und die Auslagen des Ehegatten oder Konkubinatspartners, sofern er mit diesem in einem Haushalt lebt, zu äussern. 2.3. Am 26. Juli 2024 reichte der Berufungsführer eine Stellungnahme mit verschiedenen Beilagen ein.