Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.155 (NA.2024.13) Urteil vom 6. August 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Eichenberger Berufungsführer A._____, […] Berufungsgegner Kanton Aargau, handelnd durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obere Vorstadt 40, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Nachzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 StPO) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Urteil SST.2018.114 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. März 2019 wurde der Berufungsführer verpflichtet, dem Kanton Aargau für die Kosten der amtlichen Verteidigung betreffend das erstinstanzliche Verfahren Fr. 2'776.00 und betreffend das obergerichtliche Verfahren Fr. 2'269.60 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 beantragte der Berufungsgegner, es sei ein Nachzahlungsverfahren nach Art. 135 StPO zu eröffnen und die Nach- zahlung von Fr. 5'045.60 anzuordnen. 2.2. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 forderte der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg den Berufungsführer auf, sämtliche Unterlagen über seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Auslagen einzureichen und mitzuteilen, wie er die Forderung zu begleichen gedenke. Auch habe sich der Berufungsführer über die Höhe eines allfälligen Einkommens seines Ehegatten oder Konkubinatspartners und die Auslagen des Ehe- gatten oder Konkubinatspartners, sofern er mit diesem in einem Haushalt lebt, zu äussern. 2.3. Am 26. Juli 2024 reichte der Berufungsführer eine Stellungnahme mit ver- schiedenen Beilagen ein. 2.4. Mit Urteil vom 20. Mai 2025 verpflichtete der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg den Berufungsführer, den Betrag von Fr. 5'045.60 in monatlich vorschüssig zu leistenden Raten à Fr. 200.00, erstmals per 30. Juni 2025 an die zentrale Inkassostelle des Obergerichts des Kantons Aargau zu zahlen. Sei der Berufungsführer mit der Bezahlung einer Rate säumig, werde der gesamte verbleibende Restbetrag sofort zur Rückzahlung fällig. Der Berufungsführer habe die Verfahrenskosten von Fr. 506.00 zu be- zahlen. Der Berufungsführer habe seine Kosten selbst zu tragen. 2.5. Das Urteil vom 20. Mai 2025 wurde dem Berufungsführer am 30. Mai 2025 zugestellt. Am 6. Juni 2025 meldete er die Erhebung einer Berufung an. -3- 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 18. Juni 2025 (Postaufgabe) beantragte der Berufungsführer (sinngemäss) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung des Nachzahlungsgesuchs. Für den Fall, dass ihm Kosten auferlegt würden, beantragte er die unentgeltliche Rechtshilfe. 3.2. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeord- net und dem Berufungsgegner Frist zur Berufungsantwort bis zum 21. Juli 2025 gesetzt. 3.3. Der Berufungsgegner liess sich innert Frist nicht vernehmen und den Parteien wurde mit Verfügung vom 25. Juli 2025 der Abschluss des Rechts- schriftenwechsels angezeigt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Prüfung der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO erfolgt im Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.3 m.w.H.; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 135 StPO). Hierzu war der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg zuständig (Art. 363 Abs. 1 StPO i.V.m. § 11 Abs. 1 EG StPO, vgl. dazu auch AGVE 2018 S. 368 ff.). 2. 2.1. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO liegen vor, wenn die prozessuale Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist, die zur Kostentragung verurteilte Person also zu Vermögen oder Einkommen gelangt ist, welche es ihr analog zu Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erlauben, diese Kosten zu tragen (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 25 zu Art. 135 StPO). Wie bei der Anordnung der amtlichen Verteidigung trifft die verurteilte Person auch im Rahmen der nachträglichen Überprü- fung der wirtschaftlichen Verhältnisse die prozessuale Obliegenheit, ihre (andauernde) Bedürftigkeit nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Hierzu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Verweigert sie die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder -4- Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden. Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus abzuklären, noch muss sie das Behauptete von Amtes wegen überprüfen. Die verurteilte Person kann sich ihrer Mitwirkungspflicht also nicht unter Hinweis auf die Offizialmaxime entziehen (Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2014 [UH140122-O/U/HEI] E. III.2.2.; RUCKSTUHL, a.a.O., N. 30 zu Art. 132 StPO). 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz liess offen, ob hier die Freizügigkeitsguthaben zur Nach- zahlung herangezogen werden können. Sie hielt fest, der Berufungsführer verfüge gemäss eingereichter Steuererklärung 2022 über ein Reinver- mögen von Fr. 258'062.00, wovon Fr. 255'000.00 einer Liegenschaft zuge- wiesen werde. Die Besitzverhältnisse der Liegenschaft seien irrelevant, da der Berufungsführer noch nicht geschieden sei. Bei der prozessualen Bedürftigkeit sei das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Die Kosten für Gutachten und Arbeiten, die den Wert der Liegenschaft belaste- ten, könne der Berufungsführer nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen. Somit sei die Liegenschaft im Wert von Fr. 255'000.00 dem Berufungs- führer als Vermögen anzurechnen, womit es ihm nicht gelinge, seine (an- dauernde) finanzielle Bedürftigkeit nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Dies führe zur Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (vorinstanzliches Urteil E. 4 S. 6). 2.2.2. Der Berufungsführer macht unter Verweis auf einen Entscheid des Bezirks- gerichts Aarau in der genau gleichen Sache geltend, dass kein liquides Vermögen vorliege und infolge Sozialhilfe auch kein Einkommen erzielt werde, mit welchen solches gebildet werden könnte. Daher sei das Gesuch um Nachzahlung abzuweisen. Widersprüchlich dazu habe die Vorinstanz ihn zur Nachzahlung innert nur 30 Tagen verpflichtet, nachdem die Besitz- verhältnisse [betreffend die Liegenschaft] noch nicht geklärt seien. Die Bezahlung der Gerichtskosten mit der bezogenen Sozialhilfe käme einer Zweckentfremdung gleich. 2.3. Der Berufungsführer bringt nichts vor, was die Bewertung der Liegenschaft gemäss Steuerveranlagung 2022 (act. 15) in Frage stellen würde. Damit dieser Vermögenswert bei der Ermittlung des Überschusses über dem pro- zessualen Notbedarf berücksichtigt werden kann, muss dieser Vermögens- wert jedoch nicht bloss vorhanden, sondern auch liquid, d.h. innert nützlicher Frist realisierbar sein. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn eine im Ausland gelegene Liegenschaft nicht belehnt werden kann (RUCKSTUHL, a.a.O., Fn. 80 zu Art. 132 StPO). Der Berufungsführer weist nicht nach, dass eine solche fehlende Liquidität betreffend die vorliegende Liegen- -5- schaft besteht. Dass ein Verkauf der Liegenschaft oder die Aufnahme einer Hypothek nicht möglich sind, ist auch nicht evident, zumal aus der Steuer- erklärung nicht hervorgeht, dass diese Liegenschaft etwa im Miteigentum seiner getrenntlebenden Ehefrau steht. Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Aarau, das nicht vorliegt, kann der Berufungsführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist somit festzuhalten, dass der Berufungsführer seine finanziellen Verhältnisse nicht vollständig dargestellt hat. Die vorinstanzlich angeordnete Nachzahlung ist somit nicht zu beanstanden. Der Vollständigkeit halber ist bezüglich der Freizügigkeitsguthaben des Berufungsführers über rund Fr. 150'000.00 festzuhalten, dass die Bezugs- voraussetzungen beim 1962 geborenen Berufungsführer grundsätzlich erfüllt sind (Art. 16 Abs. 1 FZV, SR 831.425). Dem Bezug steht gemäss dem Berufungsführer jedoch die fehlende Zustimmung seiner getrennt- lebenden Ehefrau entgegen (Art. 5 Abs. 2 FZG, SR 831.42). Er belegt jedoch nicht, dass er sich um eine solche Zustimmung seiner Ehefrau bemüht hätte (etwa mit einem Schreiben mit Aufforderung an die Ehefrau um Zustimmung, Ablehnung der Ehefrau). Dies, obwohl er von der Sozial- hilfebehörde bereits mit Schreiben vom 12. Mai 2023 aufgefordert wurde, die Auszahlung dieser Guthaben in die Wege zu leiten (act. 21) und er sich gegen die Auflage eine Zustimmungserklärung seiner Ehefrau erhältlich zu machen, nicht gewehrt hat (vgl. Stellungnahme des Berufungsführers vom 26. Juli 2024, act. 132). In einem Schreiben vom 18. Februar 2024 legt der Berufungsführer diesbezüglich denn auch bloss dar, dass die Auszahlung von der Auffangeinrichtung abgelehnt worden sei (act. 32) und seine Stellungnahme vom 26. Juli 2024 erweckt nicht den Eindruck, dass Be- mühungen um eine Zustimmung von seiner Ehefrau gescheitert sind (vgl. act. 132). Es ist somit festzuhalten, dass der Berufungsführer seine finanziellen Verhältnisse auch betreffend der Freizügigkeitsguthaben nicht vollständig dargestellt hat und nicht ausgewiesen ist, dass die Freizügig- keitsguthaben mit den zumutbaren Anstrengungen nicht bezogen werden können. Die vorinstanzlich angeordnete Nachzahlung ist somit auch vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 3. 3.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen, denn die Tatbegehung kann nicht als adäquate Ursache für das nachträgliche Verfahren angesehen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3; HERR/BERNARD/STUDER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 8 zu Art. 365 StPO) und die Voraus- setzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO sind nicht erfüllt. 3.2. Ausgangsgemäss sind dem Berufungsführer die Kosten für das Berufungs- verfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ein Anspruch auf unentgelt- -6- liche Rechtspflege besteht in diesem Zusammenhang nicht. Über die Stundung der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO) ist in diesem Urteil nicht zu befinden. Ein solches Gesuch kann vom Berufungsführer jedoch nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an die Gerichtskasse gestellt werden (zum Ganzen: vgl. Beschluss SST.2059 vom 16. Mai 2022 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2022 vom 29. August 2022 E. 6). 3.3. Eine Entschädigung ist dem Berufungsführer weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren auszurichten, zumal ihm auch keine ersatzfähigen Parteikosten entstanden sind. 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. Für die dem Berufungsführer mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2018.114 vom 5. März 2019 für das erstinstanzliche Verfahren (ST.2016.209) und das Berufungsverfahren (SST.2018.114) gewährte amtliche Verteidigung wird eine Nachzahlung von Fr. 5'045.60 angeordnet. 1.2. Der Berufungsführer hat den Betrag in monatlichen Raten von mindestens Fr. 200.00 zu zahlen. Ist er mit mehr als zwei Raten in Verzug, wird die gesamte Restanz zur Zahlung fällig. 2. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Verfahrenskosten er- hoben. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 werden dem Berufungsführer auferlegt. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Eichenberger