Selbständigkeit keine weiteren Angaben zu Einkommen, Vermögen oder Schulden gemacht hat (vgl. act. 46) – verneint und eine Bussenhöhe von Fr. 400.00 als angemessen qualifiziert. Damit ist kein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz erkennbar und es bleibt bei der von der Vorinstanz auf Fr. 400.00 festgesetzten Busse sowie der vom Beschuldigten nicht bestrittenen Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).