Die Vorinstanz hat mit der vom Beschuldigten monierten Formulierung, "die Busse in Höhe von Fr. 400.00 ist sodann auch hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bzw. seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen angemessen", berücksichtigt, ob besonders günstige oder besonders ungünstige Verhältnisse bei der Bemessung der Strafe vorliegen würden. Dies hat sie dann – nachdem der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung ausser seiner beruflichen -6-