www.ssk-cmp.ch) gestützt, welches ein solches Delikt regelmässig mit einer Busse von Fr. 400.00 sanktioniert (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.2. S. 7 f.). Die Vorinstanz hat mit der vom Beschuldigten monierten Formulierung, "die Busse in Höhe von Fr. 400.00 ist sodann auch hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bzw. seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen angemessen", berücksichtigt, ob besonders günstige oder besonders ungünstige Verhältnisse bei der Bemessung der Strafe vorliegen würden.