Bei der Höhe der Busse hat sich die Vorinstanz auf die Empfehlungen der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (ehemals KSBS, heute SSK [Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz]; www.ssk-cmp.ch) gestützt, welches ein solches Delikt regelmässig mit einer Busse von Fr. 400.00 sanktioniert (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.2. S. 7 f.).