4.2. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte beantragt sinngemäss einen Freispruch (vgl. Berufungserklärung). Für den Fall der Abweisung seiner Berufung im Schuldpunkt macht er geltend, dass die Höhe der Busse von Fr. 400.00 für ihn nicht nachvollziehbar sei (vgl. Berufungserklärung S. 2 Ziff. 5). 4.3. Die Vorinstanz hat die Geschwindigkeitsüberschreitung (innerorts) von 17 km/h als leichte Verkehrsregelverletzung qualifiziert, was vom Beschuldigten nicht beanstandet wird und worauf verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.2 S. 7).