17 StGB ausführlich und substantiiert geprüft und einen solchen zu Recht verneint (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.3 S. 6 f.). Mit der Vorinstanz sind weitere Schuldausschlussgründe nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten im Übrigen auch nicht geltend gemacht (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.3.3 S. 7). 4. 4.1. Der Beschuldigte ist wegen vorsätzlicher Überschreitung der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs .1 lit. a VRV schuldig zu sprechen. Hierfür ist er angemessen zu bestrafen.